Die Satzung des Bürger-Schützenvereins Brakel

Der Bürger – Schützenverein von 1567 Brakel e.V. besteht seit dem Jahre 1567 als Schützenbruderschaft und seit 1590 als Schützengesellschaft. Dieser Satzung liegen die Statuten aus den Jahren 1590, 1870, 1934, 1955, 1971 und 1999 zu Grunde.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Bürger-Schützenverein von 1567 Brakel e.V. Er hat seinen Sitz in der Stadt Brakel. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung Zweck des Vereins ist:
a) Liebe und Treue zur Heimat zu fördern
b) Eintracht und Bürgersinn zu pflegen
c) alte Traditionen zu bewahren.
d) den geselligen Umgang unter den Mitgliedern zu pflegen

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Grundsätze christlichen Glaubens und Handelns sind alte Schützentradition.

3. Der Verein fördert den Schießsport nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:
a) Schützen
b) Ehrenschützen
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenoffiziere
e) außerordentliche Mitglieder

2. Schütze kann jeder Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der für oder gegen die Aufnahme stimmt. Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.

3. Jeder Neuschütze erkennt mit seiner Aufnahme diese Statuten an.

4. Ehrenschützen sind alle Schützen, die 50 Jahre dem Verein angehören und den Treueorden erhalten haben.

5. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden Bürger, die sich um das Wohl des Vereins oder der Stadt Brakel verdient gemacht haben. Sie sind vom Beitrag befreit.

6. Zu Ehrenoffizieren können Schützen ernannt werden, die sich durch langjährige Tätigkeit im Vorstand verdient gemacht haben.

7. Außerordentliche Mitglieder nehmen ihre Rechte ausschließlich in den angeschlossenen Abteilungen ohne Zugzugehörigkeit wahr.

8. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Vorstand
c) durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit möglich. Die festgesetzten Beiträge für das laufende Rechnungsjahr sind zu zahlen. In besonderen Fällen kann der Vorstand durch  Mehrheitsbeschluss einen Schützen ausschließen.


§ 3 Traditionsverpflichtung

1. Im Juni eines jeden Jahres begeht das Schützenbataillon den traditionellen Peter- und Paulstag mit der Lobeprozession zur Sudheimer Linde.

2. Der Vorstand ist berechtigt, aus besonderen Gründen Terminänderungen vorzunehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jeder Schütze ist berechtigt, an der Generalversammlung/Jahresversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen. Er hat das Recht, hier Anträge zu stellen.

2. Jeder Schütze ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, insbesondere an den Ausmärschen.

3. Jeder Schütze ist gehalten, die Ziele des Vereins zu verfolgen, sich für diese einzusetzen und für diese einzutreten. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Festveranstaltungen den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten. Er ist verpflichtet, den Jahresbeitrag pünktlich an die Schützenkasse abzuführen.


§ 5 Jahresbeitrag und Kassenführung

1. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und zu Beginn des Rechnungsjahres eingezogen.

2. Die Kassengeschäfte führt der Schützensekretär. Er gibt in der Generalversammlung / Jahresversammlung den Kassenbericht ab. Der Oberst ist berechtigt, die Kassenführung
einzusehen.

3. Der amtierende Dechant (1.Dechant) ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand im Verein und berät in wichtigen Sachfragen

4. Die Kasse wird einmal jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft.


§ 6 Gliederung des Vereins

1. Der Verein gliedert sich nach den Stadtbereichen (alten Bauernschaften) der traditionsüberlieferten Züge. Zur Zeit besteht das Schützenbataillon aus vier Zügen. Sollte es
angemessen erscheinen, die Zahl der Züge zu vergrößern oder zu verringern, entscheidet der Vorstand.

2. Jeder Zug wird von einem Zugführer geleitet, dem 2 Unteroffiziere zur Seite stehen.

3. Der Verein unterhält folgende Unterabteilungen:
a) einen Spielmannszug
b) eine Sportschützenabteilung

4. Die Abteilungen können eigene Geschäftsordnungen erstellen, diese sind vom Gesamtvorstand des Bürger-Schützenvereins zu genehmigen und müssen vom Oberst unterzeichnet werden.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Generalversammlung
3. die Jahresversammlung


§ 8 Der Vorstand

1. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:

– der Oberst
– der Adjutant
– der Fähnrich
– vier Zugführer
– zwei Fahnenoffiziere
– acht Unteroffiziere
– der 1. Dechant
– der 2. Dechant
– der Schützenkönig
– der Tambourmajor
– der Leiter der Sportschützen
– der Schützensekretär
– der Mitgliederbeauftragte

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Oberst, der Adjutant und der Fähnrich. Sie vertreten gemeinsam den Bürger-Schützenverein in der Öffentlichkeit als im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der drei  gemeinsam vertreten. Sie führen die Geschäfte des Vereins nach der gültigen Geschäftsordnung, die zu Beginn jeder Amtsperiode vom Vorstand neu beschlossen werden sollte.  Der Oberst führt den Vorsitz bei Versammlungen des Vereins und bei den Vorstandssitzungen. In Abwesenheit wird der Oberst durch den Adjutanten vertreten.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens zwei Drittel erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst.

4. Entsprechend der Geschäftsordnung kann der Vorstand Ehrenoffiziere ernennen. Diese sind nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder. Ihre Wahl, Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

5. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich.

6. Die Königswürde kann jeder Schütze erringen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, der 5 Jahre Mitglied im Verein ist und während des Königsschießens den besten Schuss getan hat. Während seiner Amtszeit ist er stimmberechtigtes Vorstandsmitglied. Nach alter Sitte ist der Schützenkönig verpflichtet, in Begleitung der Dechanten und der Fahne, das Kleinod (Königskette) des Vereins an allen vier Hochfesten (Ostern, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt und Weihnachten) in die katholische Pfarrkirche sowie beim Erntedankgottesdienst in der evangelischen Kirche zu tragen, dem Hochamt beizuwohnen, der Lobeprozession der Stadt Brakel zu folgen, bei der Opferung 4 (blanke) Groschen zu opfern. Der König kann sich im Laufe des Jahres bei seinen repräsentativen Verpflichtungen durch einen der letzten Könige vertreten lassen.

7. Im Verlauf des Schützenfestes erfolgt die Wahl des neuen Dechanten durch den Schützenvorstand mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Zugführers, der vom Vorstand hierzu beauftragt wurde. Dechant kann jedes angesehene Mitglied des Vereins werden, das sich durch besondere Treue zum Verein verdient
gemacht hat. (Im Januar des darauffolgenden Jahres wird er mit dem Dechantenessen in sein Amt eingeführt.)

8. Der Tambourmajor und der Leiter der Sportschützenabteilung werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Bürger -Schützenvereins sein.


§ 9 Wahlordnung

I. Wahl der Zugführungen

1. In der Generalversammlung übernimmt der geschäftsführende Dechant nach der Entlastung des Vorstandes die Versammlungsleitung und ruft die einzelnen Züge auf, in Teilversammlungen die Zugführungen zu wählen.

2. Die Schützen der einzelnen Züge, die in einer Anwesenheitsliste durch persönliche Eintragung ihre Anwesenheit dokumentieren, wählen auf Vorschlag der jeweiligen Teilversammlung
den Zugführer
den 1. Unteroffizier
den 2. Unteroffizier
in getrennten Wahlgängen.

3. Stellt sich ein Schütze, nachdem er für ein Amt vorgeschlagen wurde, nicht zur Wahl, so kann er für die kommende Amtsperiode für kein höheres Offiziersamt gewählt werden.

4. Scheidet ein Mitglied der Zugführung während der Wahlperiode aus, so ist umgehend ein neues Mitglied für das freigewordene Amt durch alle wahlberechtigten Mitglieder des betreffenden Zuges zu wählen.

II. Erweiterte Vorstandswahlen

1. Innerhalb 8 Tagen nach der Generalversammlung erfolgt die Wahl des erweiterten Vorstandes.

2. Die beiden Dechanten, der Schützenkönig, die 4 Zugführer und die 8 Unteroffiziere wählen unter der Leitung des amtierenden Dechanten zunächst den Oberst, der auf Vorschlag gewählt und dann in die Versammlung geholt wird. Nimmt der Gewählte das Amt an, so übernimmt der neue Oberst die Leitung der Versammlung.

3. Weiterhin werden in folgender Reihenfolge gewählt:
der Adjutant
der Fähnrich
zwei Fahnenoffiziere (in getrennten Wahlgängen)
wobei jeweils der zuletzt gewählte in die Versammlung geholt wird und an der Wahl des Nächsten teilnimmt.

4. Auf Vorschlag des Oberst wählt der Vorstand bei den erweiterten Vorstandswahlen einen Schützensekretär.

5. Auf Vorschlag des Oberst wählt der Vorstand bei den erweiterten Vorstandswahlen einen Mitgliederbeauftragten

III. Die vorgenannten Wahlen erfolgen für 3 Jahre.

IV. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Tod oder Rücktritt während der Wahlperiode aus, so ist umgehend ein neues Mitglied für das freigewordene Amt durch alle wahlberechtigten Vorstandsmitglieder zu wählen.

Die Wahl erfolgt bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.


§ 10 Geschäftsführung

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Oberst
Adjutant
1.und 2. Dechant
Fähnrich
Sekretär

2. Der Schützensekretär führt die Finanzen, Kassengeschäfte und den Schriftverkehr des Vereins in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Oberst. Er gibt auf der Generalversammlung / Jahresversammlung den Kassenbericht ab. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.


§ 11 Generalversammlung (GV)

1. Die Generalversammlung kann sein:
a) eine ordentliche GV
b) eine außerordentliche GV

2. Alle drei Jahre nach Schützenfest ist die ordentliche GV des Vereins.

3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Die GV beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, über Satzungsfragen mit 2/3 Mehrheit.

4. Der Oberst lädt schriftlich vier Wochen vor der GV unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge zur Satzung müssen eine Woche vor der GV schriftlich beim Oberst eingehen.

5. Die Generalversammlung wählt nach der Wahlordnung, getrennt nach Zügen, die Zugführer und die Unteroffiziere sowie je Zug einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter.

6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie: ordnungsgemäß geladen ist, ihre Beschlussfähigkeit festgestellt wurde.

7. Die Generalversammlung erteilt auf Antrag dem Vorstand Entlastung.

8. Der Oberst ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies 5% der Mitglieder schriftlich unter Einreichung einer Tagesordnung verlangen oder der Vorstand es für erforderlich ansieht.

9. Am Versammlungstage selbst ist vorher durch Umzug der Spielleute an die Versammlung zu erinnern.

10. Von der GV ist ein Protokoll zu führen, dieses muss vom Oberst und dem Schützensekretär unterschrieben werden.


§ 12 Jahresversammlung (JV)

1. Jedes Jahr nach Schützenfest findet eine Jahresversammlung statt.

2. Der Oberst lädt schriftlich zur Jahresversammlung, mindestens 2 Wochen vorher, ein. Sie dient der Geselligkeit und der Aussprache der Schützenbrüder, kann aber keine Satzungsbeschlüsse fassen. Beschlüsse der JV werden vom Vorstand geprüft und, soweit möglich, durchgeführt. Der Vorstand legt in der nächsten JV Rechenschaft über die ausgeführten Beschlüsse der letzten Jahresversammlung ab.

3. Die Jahresversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und  beschließt über den Kassenbericht.

4. Am Versammlungstage selbst ist vorher durch Umzug der Spielleute an die Versammlung zu erinnern.

5. Von der JV ist ein Protokoll zu führen, dieses muss vom Oberst und dem Schützensekretär unterschrieben werden.


§ 13 Vermögen des Vereins

1. Das Vermögen des Vereins ist vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten.

2. Die beweglichen Vermögenswerte sind zu inventarisieren.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

4. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten Anzeigenzwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Generalversammlung.


§ 14 Besondere Regelungen

1. Alle in der gegenwärtigen Satzung nicht geregelten Fälle gehören in die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes.

2. Sollten Missverständnisse oder Streitigkeiten entstehen, so sind diese dem zuständigen Zugführer vorzutragen. Wenn die Angelegenheit nicht gleich zu schlichten ist, soll der Oberst informiert werden. Dieser ruft, wenn nötig, den Vorstand zusammen, bei dessen Entscheidung es unabänderlich sein Bewenden hat. Wer sich den Entscheidungen des Vorstandes widersetzt und damit Streitigkeiten veranlasst, kann von den weiteren Veranstaltungen des Vorstandes oder gar des Vereins ausgeschlossen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brakel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die historischen Traditionsgegenstände wie Königskette, Fahnen und Protokollbücher sollen der Stadt Brakel zu treuen Händen übergeben werden, die es so lange aufbewahren soll -längstens für 10 Jahre -, bis sich ein steuerbegünstigter Verein bildet, der im Sinne dieser Satzung bereit ist, die alten Traditionen fortzuführen.

2. Sollte sich jedoch kein Verein finden, der die alten Traditionen fortführt, ist das Kleinod (Königskette), die Protokollbücher und die Fahnen dem Stadtarchiv zu übergeben.


§ 16 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Generalversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen
Bestimmung weitestgehend entspricht.

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 09.November 2019 beschlossen.

Brakel, den 09.November 2019

Karl-Heinz Neu
– Oberst –

Alexander Tölle
– Adjutant –

Dirk Kreuzburg
– 1. Dechant –

Rudi Beine
– 2. Dechant –

Max Menne
– König –

Hans-Jörg Koch
– Fähnrich –

Martin Redeker
– Fahnenoffizier –

Daniel Seck
– Fahnenoffizier –

Alexander Kleinschmidt
– 1. Zugführer –

Jan Drewes
– Unteroffizier –

Jendrik Vosmer
– Unteroffizier –

Dirk Wellsow
– 2. Zugführer –

Sven Höke
– Unteroffizier –

Klaus Beine
– Unteroffizier –

Karl-Heinz Menne
– 3. Zugführer –

Adrian Tensi
– Unteroffizier –

Robert May
– Unteroffizier –

Johannes Tobisch
– 4. Zugführer –

Ralf Seck
– Unteroffizier –

Christian Tobisch
– Unteroffizier –

Christoph Siebrecht
– Tambourmajor –

Kai Bröker
– Leiter der Sportschützen –

Bernd Zymner
– Sekretär –

Manfred Götz
– Mitgliedsbeauftragter –