Geschäftsordnung des Bürger-Schützenverein von 1567 Brakel e. V.

GESCHÄFTSORDNUNG

Stand: 19.01.2024

Präambel

Die nachfolgende Geschäftsordnung bildet die Grundlage für die Arbeit des Vorstandes. Sie regelt alle weiteren z.Zt. bestehenden Beschlüsse, die nicht in der Satzung enthalten sind. Zu Beginn einer jeden Amtszeit ist vom neu gewählten Vorstand die Geschäftsordnung zu prüfen und – falls erforderlich- mit Änderungen neu zu beschließen.

§1 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den satzungsgemäßen Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls keine anderen Regelungen getroffen sind. Beschlüsse des Vorstandes haben nur Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Sitzung gefasst wurden, zu der fristgerecht, mit Angabe einer Tagesordnung, geladen worden ist. Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder erschienen sind.
  2. Der geschäftsführende Vorstand bearbeitet ua offene Themen aus vergangenen Sitzungen, erarbeitet Empfehlungen und legt diese dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vor. Soweit erforderlich, setzt der geschäftsführende Vorstand die gefassten Beschlüsse im Namen des Gesamtvorstandes um. Er ist nicht berechtigt, für den Verein bindende Beschlüsse selbständig zu fassen. Auf Einladung des Obersts tritt der geschäftsführende Vorstand zusammen. Bei Bedarf und nach Angabe der Beratungspunkte, kann ein weiteres Vorstandsmitglied hinzugezogen werden.
  3. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten, die nicht in der Satzung festgelegt sind, er wacht über die Einhaltung der Satzung. Er legt alle Einzelheiten fest, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Festbälle, der Ausmärsche und anderer Veranstaltungen notwendig sind.
  4. Vorstandssitzungen können jeder Zeit zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Beratungs-punkte verlangt wird. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll vom Sekretär zu führen, dass die wesentlichen Beschlüsse der Sitzung enthalten muss. Dieses wird zeitnah nach der Sitzung an die Vorstandsmitglieder verschickt, auf der darauffolgenden Vorstandsitzung verlesen, genehmigt und unterzeichnet.
  5. Der Vorstand kann Abteilungen gründen. Weiterhin kann er Ausschüsse gründen, deren Zweck es ist, vom Vorstand geplante Arbeitsaufgaben zu erledigen und über die Ergebnisse dem Vorstand Bericht zu erstatten. Wenn es der Vorstand für sinnvoll erachtet, kann er zu Sitzungen Personen laden, die nicht dem Schützenvorstand angehören.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, sich für die Belange des Bürger–Schützenvereins einzusetzen, die Beschlüsse des Vorstandes nach außen zuvertreten, sich in demokratischer Weise an der Beschlussfassung zu beteiligen und über interne Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin sind Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfalle ist der Oberst rechtzeitig zu verständigen. Verlässt ein Vorstandsmitglied die Sitzung vorzeitig, zeigt er dies beim Oberst zu Beginn der Sitzung an.
  7. Der Vorstand regelt die Vergabe der Schenke für die drei Schützenfesttage, den Lichtmessball und die Jahres-/Generalversammlung. Er sorgt für die musikalische Gestaltung anlässlich der vor genannten Veranstaltungen.
  8. Der Vorstand legt die Anzahl der auszugebenden Biermarken bei den Veranstaltungen des Vereins fest. Neben dem Lichtmessball und dem Schützenfestkann der Vorstand weitere Veranstaltungen für das gesamte Bataillon beschließen und durchführen.
  9. Der Vorstand bestimmt einen der beiden Fahnenoffiziere zum Offizier für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit. Ihm wird ein Unteroffizier zur Unterstützung zur Seite gestellt.

    Ihre Aufgaben sind:

    •Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Internet, Social Media (Facebook, Instagram)

    o Abstimmung von Presseterminen / Presseerklärungen mit dem Oberst
    o Verantwortung für aktuelle Bilder und vereinseigene Bilddatenbank
    o Aktualisierung und Pflege des Web-Auftritts des Bürger-Schützenvereins

    Die Social Media Veröffentlichungen (Facebook, Instagram) fallen in die zentrale Zuständigkeit durch oben genannte Medien-Offiziere. Dabei können die Züge durch redaktionelle Beiträge (Posts) unterstützen. Ziel ist es, alle Veröffentlichungen als solche des Bürger-Schutzenvereins zu identifizieren.

    Der Vorstand bestimmt den anderen der beiden Fahnenoffiziere zum Offizier für die Koordination von Kirmesbetrieben auf dem Stadthallenvorplatz. Ihm wird ebenfalls ein Unteroffizier zur Unterstützung zur Seite gestellt. Ihre Aufgaben sind:Der Vorstand bestimmt den anderen der beiden Fahnenoffiziere zum Offizier für die Koordination von Kirmesbetrieben auf dem Stadthallenvorplatz. Ihm wird ebenfalls ein Unteroffizier zur Unterstützung zur Seite gestellt. Ihre Aufgaben sind:

    • Koordination/Organisation des Stadthallenvorplatz während des Schützenfestes

    o Organisation und Überwachung entsprechender Kirmesbetriebe
    o Verpachtung an Fahrgeschäfte /Imbissbetriebe/Verkaufsstände

§2 Aufgabenverteilung
I. Der König

  1. Der König nimmt die Aufgaben laut Satzung wahr. Einmal in der nachösterlichen Zeit lädt er zum Königsessen den gleichen Personenkreis, wie er beim Dechantenessen in § 2 Abs. IV. Ziff. 4 genannt ist.
  2. Der König erhält vom Verein einen Zuschuss in Höhe von 1.000,- € zur Erfüllung seiner Aufgaben. Der Zuschuss wird zum Lichtmessball ausgezahlt. Die Züge kommunizieren diese Summe mit Vorsicht, jedoch in jedem Fall an bereits im Vorfeld des Königsschießens bekannte Aspiranten ihres Zuges
  3. Zum Lichtmessball und an den Schützenfesttagen werden für den amtierenden König und seine Gäste Tische reserviert. Der Adjutant stimmt die Anzahl der Sitzplätze mit dem König für die Festtage unmittelbar nach dessen Amtsantritt und zu den Veranstaltungen ab.

II. Der Oberst

  1. Der Oberst vertritt den Bürger-Schützenverein in der Öffentlichkeit als oberstes, im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied.
  2. Er bereitet – falls erforderlich – mit dem geschäftsführenden Vorstand die Vorstandssitzungen vor, lädt den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung ein, er führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen sowie bei allen Verhandlungen, die den Verein betreffen. Der Oberst legt die Tagungslokale für den Schützenvorstand fest, wobei er dafür Sorge trägt, dass eine gleichmäßige Berücksichtigung der Gaststätten in der Kernstadt erfolgt. (Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.)
  3. Alle Angelegenheiten, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen und keinen Aufschub dulden, entscheidet der Oberst, wobei er sich nach Möglichkeit mit dem Adjutanten beraten soll. Der Oberst hat die Pflicht, zusammen mit dem Schützensekretär für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen. Im Falle seiner Verhinderung wird der Oberst in allen Bereichen durch seinen Stellvertreter – den Adjutanten – vertreten.
  4. Der Oberst ist berechtigt, im Sinne des Bürger-Schützenvereins über eine Geldsumme bis zu 500,- € zu verfügen. Über getätigte Ausgaben ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zu berichten.

III. Der Adjutant

  1. Der Adjutant vertritt den Oberst. Er ist ebenfalls als offizieller Vertreter des Vereins in das Vereinsregister eingetragen
  2. Er ist für den äußeren Ablauf des Schützenfestes, des Lichtmessballes und der Jahres-/General-versammlung verantwortlich. Insbesondere regelt er – im Einvernehmen mit den Zugführern – den Musikeinsatz bei den Ausmärschen, er legt die Marschrouten fest und zeichnet sich an den Festabenden für die Tanzmusik verantwortlich.
  3. Er hält die Verbindung des Vorstandes zu den Abteilungen des Bürger- Schützenvereins. Er führt die Aufgaben durch, die der Oberst delegiert.
  4. Vor dem Dechanten-Essen trifft sich der Adjutant mit den beiden amtierenden Dechanten und dem designierten Dechant um ein Übergabegespräch zu führen. Dem designierten Dechant wird eine Informationsmappe ausgehändigt, in der seine Aufgaben und Pflichten aufgeführt sind.
  5. Beim Dechanten- und Königsessen sowie beim Kommersabend empfängt er die Gäste und kümmert sich um den reibungslosen Ablauf dieser Veranstaltungen.
  6. Er regelt den Einsatz der Schützenordonnanzen bei den Veranstaltungen.

IV. Der 1. Dechant

  1. Der 1. Dechant gehört dem geschäftsführenden Vorstand des Bürger- Schützenvereins an und verfügt über ein entsprechendes Stimmrecht. Er berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Er leitet die Wahlen bei der Generalversammlung und lädt eine Woche danach zur Wahl des erweiterten Vorstandes ein.
  2. Bis zum Lichtmessball eines jeden Jahres treffen sich die Zugführer der vier Züge und legen fest, aus welchem Zug der nächste Dechant gewählt wird. Die Zugführer achten auf eine möglichst gleiche Berücksichtigung der vier Züge und teilen dem Oberst mit, welcher Zug einen Dechanten-Vorschlag unterbreitet. Bis Ostern eines jeden Jahres ist die Person des neuen Dechanten dem Oberst, unter strengster Verschwiegenheit durch den jeweiligen Zugführer bekannt zu geben.
  3. Am Abend des dritten Schützenfesttages (Sonntag) wählt der Vorstand auf Vorschlag des Zugführers (s. § 2 Abs. IV. Ziff. 2) einen neuen Dechanten mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten besondere Umstände dagegensprechen, kann die Wahl auch an einem anderen Schützenfesttag erfolgen.
  4. Einmal jährlich, um den Dreikönigstag, lädt der designierte Dechant den Vorstand, den Vertreter der Stadt Brakel (Bürgermeister) und die Vertreter der beiden Kirchengemeinden zum traditionellen Dechanten-Essen ein. Mit der Überreichung des Protokollbuches wird der neue 1. Dechant in sein Amt eingeführt und der bisherige 2. Dechant aus dem Vorstand verabschiedet. Am Eröffnungsabend (Kommers) des Schützenfestes lädt der 1. Dechant den gleichen Personenkreis in den historischen Rathauskeller zu einem Empfang.
  5. Die Dechanten begleiten den König bei allen Ausmärschen, Kirchenbesuchen und sonstigen Veranstaltungen. Im Falle einer Verhinderung kann sich ein Dechant durch einen seiner Vorgänger vertreten lassen. Sie weisen den König in sein Amt ein und stehen ihm mit Rat und Tat zur Seite. Zum Amtsantritt des neuen Königs erhält dieser vom 1. Dechanten eine Informationsmappe mit seinen Aufgaben und Pflichten.
  6. Für den 1. Dechanten und seine Gäste wird zum Lichtmessball und an den Schützenfesttagen ein Tisch reserviert. Der 1. Dechant wird unmittelbar nach seinem Amtsantritt über die zur Verfügung stehenden Sitzplätze informiert. Spätestens beim Einräumen vor den Veranstaltungen teilt er dem Adjutanten die gewünschte Anzahl der Plätze mit, sodass dieser eine entsprechende Sitzordnung erstellen kann.
  7. Der 1. Dechant führt für ein Jahr das Protokollbuch des Bürger-Schützenvereins. In ihm werden alle wichtigen Ereignisse des Schützenjahres aufgezeichnet.
  8. Dem 1. Dechant obliegt die Bestellung und Verteilung der „Dekorationsbäume“ zu Schützenfest. Er kann bei deren Beschaffung auf Unterstützung durch Vorstandsmitglieder oder Schützen zurückgreifen.
    Je zwei „Dekorationsbäume“ erhalten:
    a) der amtierende Schützenkönig. Sie werden nachdem Königsschießen zum neuen König gebracht.
    b) die amtierenden Dechanten
  9. Der 1. Dechant erhält vom Verein einen Zuschuss von 1.000,- € zur Erfüllung seiner Aufgaben. Der Zuschuss wird zum Lichtmessball ausgezahlt
  10. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der 1. Dechant vom 2. Dechant unterstützt und kann sich bei Verhinderung von diesem oder einem seiner Vorgänger vertreten lassen.
  11. Nach dem Jahr als 1. Dechant übergibt dieser sein Amt und seine Aufgaben an seinen Nachfolger und bekleidet für ein Jahr das Amt des 2. Dechanten, aus dem er beim nächsten Dechanten-Essen verabschiedet wird.

V. Der Fähnrich, die Fahnenoffiziere
1. Der Fähnrich ist ebenfalls als offizieller Vertreter des Vereins in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er und die beiden Fahnenoffiziere sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Königschießens. Sie sind verantwortlich für die Organisation des Schießablaufes und die Überwachung des Königschießens.
3. Der Fähnrich ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Fahnen verantwortlich.
4. Fähnrich und Fahnenoffiziere sind das vorstandsinterne Kassenprüfungsorgan des Bürger- Schützenvereins.
5. Der Fähnrich und seine beiden Fahnenoffiziere sind für das Anbringen und Abnehmen der Wimpel-Ketten im Innenstadtbereich zu Schützenfest zuständig.

VI. Der Schützensekretär

  1. Der Schützensekretär führt die Kassengeschäfte und den Schriftverkehr des Vereins. Er verwaltet und ergänzt das gesamte Inventar (Orden, Ehrenabzeichen, Hüte usw.) und führt darüber ein Inventarverzeichnis .
  2. Der Sekretär führt während der Sitzungen des geschäftsführenden- und des Gesamtvorstandes das Protokoll.
  3. Für seine Tätigkeit erhält er eine Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand festgesetzt wird. (z.Zt. 400,- € jährlich)

VII. Der Mitgliederbeauftragte

  1. Der Mitgliederbeauftragte ist für die Mitgliederverwaltung des Bürger-Schützenvereins zuständig (Bestandsführung, Eintritte, Austritte etc). In den Vorstandssitzungen berichtet er über Veränderungen im Mitglieder-Bestand. In seinen Aufgabenbereich fällt zusätzlich die Führung /Aktualisierung der Vorstandsliste sowie Auswertungen / Statistiken zur Mitglieder-Entwicklung, die dem Vorstand als Basis für Mitglieder- Aktionen dienen.
  2. Der Mitgliederbeauftragte ist gleichzeitig DSGVO Beauftragter und trägt dafür Sorge, dass die Verarbeitung aller relevanten Daten DSGVO konform be- und verarbeitet werden.

VIII. Zugführer und Unteroffiziere

  1. Die Zugführer und die Unteroffiziere repräsentieren die Schützen ihrer Züge im Vorstand und nach außen. Ihnen obliegt es, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sich die Schützen im Bürger-Schützenverein betreut fühlen. Sie setzen die für ihre Züge wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes in ihren Zügen um.
  2. Insbesondere ist es die Aufgabe der Zugführungen, ihren Mitgliederbestand durch Veranstaltungen innerhalb der Züge zu pflegen, neue Mitglieder für ihre Züge zu gewinnen und für einen reibungslosen Ablauf der Feste bei ihren Zugmitgliedern zu sorgen.
  3. Die Züge erhalten 10% ihrer Mitgliedsbeiträge für die Erfüllung der o. g. Aufgaben. Zum Verwendungsnachweiß der Gelder ist eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung zu führen.

§3 Ehrenoffiziere

  1. Der Vorstand kann auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes ein ehemaliges Vorstandsmitglied zum Ehrenoffizier ernennen.
  2. Zum Ehrenoffizier kann ernannt werden, wer:
    a) 25 Jahre im Vorstand mitgearbeitet hat
    b) ca. 20 Jahre im Vorstand war und das Amt des Königs oder Dechanten bekleidet hat.
    c) ca. 15 Jahre im Vorstand war und Dechant und König war.
    Ca. bedeutet maximal 2 Jahre weniger.
  3. Abweichend vom § 3.2 kann der Vorstand auch solche ehemaligen Vorstandsmitglieder zu Ehrenoffizieren ernennen, die sich während ihrer Amtszeit in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, auch wenn sie nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 3.2. erfüllen.
  4. Ehrenoffiziere nehmen an allen Festveranstaltungen des Vereins teil. Sie sind nicht zu den Vorstandssitzungen zu laden, wenn sie nicht ein Amt nach § 1.5 bekleiden.
  5. Als Zeichen ihrer Würde erhalten Ehrenoffiziere einen goldfarbenen Ärmelstreifen mit der Aufschrift „Ehrenoffizier“.
  6. Die Wahl zum Ehrenoffizier muss in einer Vorstandssitzung in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
  7. Nehmen Ehrenoffiziere am Ausmarsch teil, so marschieren sie zwischen den Unteroffizieren ihres Zuges.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die folgenden Beitragssätze wurden auf der außerordentlichen Generalversammlung am 04.11.2023 von den anwesenden Schützen mehrheitlich beschlossen.

Schützen:                   60,00 €/Jahr
Senioren:                    42,50 €/Jahr
Spielleute:                   42,50 €/Jahr
Ehrenoffiziere:            25,00 €/Jahr
Ehrenschützen:          25,00 €/Jahr
Ehrenspielleute:          25,00 €/Jahr
Ehrenmitglieder:          beitragsfrei

Zu Senioren zählen Schützen die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die Beiträge der Sportschützenabteilung sind durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.

§5 Ehrungen

  1. Neben den in der Satzung festgelegten Ehrungen werden während des Schützenfrühstücks die Schützenbrüder und Spielleute geehrt, die dem Verein 25 Jahre die Treue gehalten haben. Sie erhalten eine silberne Anstecknadel mit der Aufschrift „25“.
  2. Schützen und Spielleute, die dem Verein 50 Jahre die Treue gehalten haben, erhalten am Schützenfest-Freitag während der Parade einen goldenen Treueorden mit der Aufschrift „50“ und werden zu Ehrenschützen ernannt. Die Ehrungen für 40 Jahre Vereinszugehörigkeit und 40 Jahre Spielmannszug erfolgen am Schützenfest- Samstag während der Parade. Den Jubilaren wird ein silberner Treueorden mit der Aufschrift „40“ verliehen.
  3. Schützen, die dem Verein 60, 65, 70 … usw. Jahre die Treue gehalten haben, werden durch den Oberst und den zuständigen Zugführer geehrt. Dies kann auch während des Seniorennachmittages des jeweiligen Zuges geschehen. Sie erhalten ein Präsent im Wert von bis zu 60 ,- €.
  4. Der Bürger-Schützenverein nimmt teil an Familienfesten seiner Mitglieder, wenn diese Festtage einen Höhepunkt im Leben der Schützenbrüder darstellen. Hierzu zählen insbesondere runde und halbrunde Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr (bei ehem. Vorstandsmitgliedern ab dem 60. Lebensjahr) oder ähnlich herausragende Anlässe. Die Zugführer achten hier auf eine möglichst gerechte Einhaltung. Wenn diese es für notwendig erachten, können sie auch andere Vorstandsmitglieder bitten, sie zu begleiten. Auf Antrag erhalten die Züge einen Zuschuss von bis zu 20 ,- € je Präsent aus der Bataillonskasse.
  5. Es bleibt den Zugführern überlassen, auch abweichend von Absatz 4 zu handeln.
  6. Es können Schützenbrüder jederzeit auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes für besondere Leistungen individuell geehrt werden

§6 Anzugsordnung

Grundsätzlich gilt die am 29.10.2010 verabschiedete Anzugsordnung des Bürger- Schützenvereins! (Siehe separate Aufstellung)

I Paradeuniform
Bei allen Ausmärschen an den Schützenfesttagen tragen die Vorstandsmitglieder: Schützenjacke, weiße Hose, Federhut / Schützenmütze, weiße Handschuhe, Degen, Säbel oder Hirschfänger und Schärpe oder Koppel. Das gleiche gilt für den Volkstrauertag und bei Beerdigungen, an denen der Vorstand teilnimmt.

II. Kleine Paradeuniform
Vorstandsmitglieder tragen zu den Festbällen und beim Schützenfrühstück: Schützenjacke und weiße Hose.

III. Uniform

  1. Vorstandsmitglieder tragen bei allen anderen Anlässen: Schützenjacke und schwarze Hose.
  2. Ehrenoffiziere tragen keine Paradeuniform, ansonsten gilt für sie § 6 Absatz II und III Nr. 1
  3. Bei allen Anlässen, bei denen Schützenbrüder den Bürger-Schützenverein nach außen repräsentieren, tragen sie Schützenjacke und schwarze Hose.
  4. Zur Uniform gehört grundsätzlich die Schützenmütze! Dieses gilt nicht innerhalb geschlossener Räumlichkeiten.
    Ausnahme: Einzug des neuen Dechanten nach der Dechanten-Wahl.
  5. Der    Vorstand    kann    zu    bestimmten   Anlässen    eine    jeweilige    Änderung    der Anzugsordnung festlegen.

§7 Beerdigungen

  1. Die Fahne sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder (Kranzträger) nehmen an Beerdigungen von ehemaligen Vorstandsmitgliedern teil. Am Grab des Verstorbenen wird ein Kranz niedergelegt.
  2. Beim Tod eines aktiven Vorstandsmitgliedes bzw. eines Ehrenoffiziers nimmt der gesamte Vorstand in Paradeuniform an der Beerdigung teil. Am Grab des Verstorbenen wird ein Kranz niedergelegt.
  3. Bei Beerdigungen von Bürger-Schützen können auf Antrag der Hinterbliebenen die Sargträger in Uniform aus dem jeweiligen Zug gestellt werden.
  4. Beim Tod eines Ehrenoffiziers wird ein Nachruf in den örtlichen Tageszeitungen zu Lasten der Bataillonskasse bestellt.
  5. Bei Ehrenschützen wird von der Zugführung ein Gutschein für die Grabpflege im Wert von 25,- € zu Lasten der Bataillonskasse überreicht.

§8 Misstrauensvotum

  1. Sollte sich ein Vorstandsmitglied oder ein Ehrenoffizier entgegen aller Erwartungen, in erheblichem Maße vereinsschädigend verhalten, oder nachgewiesenermaßen seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachgekommen sein, kann ihm der Vorstand das Misstrauen aussprechen.
  2. Über ein Misstrauensvotum kann nur abgestimmt werden, wenn dieses von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  3. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  4. Ein ausgesprochenes Misstrauensvotum muss keine Abwahl aus dem Amt zur Folge haben.

§9 Abteilungen

  1. Der Bürger-Schützenverein unterhält z.Zt. zwei Abteilungen:
    a) einen Spielmannszug
    b) eine Sportschützenabteilung
  2. Die Mitglieder der Abteilungen wählen einen Leiter (Spielmannszug: Tambourmajor, Sportschützen: Schießoffizier), die gemäß der Satzung Mitglieder im Bürger- Schützenverein sein müssen. Den Abteilungsleitern obliegt es insbesondere, neben der ordnungsgemäßen Führung ihrer Abteilungen für eine entsprechende Jugendarbeit zu sorgen. In den Abteilungen bietet sich besonders die Möglichkeit, Jugendliche für die Arbeit und Mitgliedschaft im Bürger-Schützenverein zu begeistern.
    Nimmt der Leiter der Sportschützen am Ausmarsch teil, so marschiert er zwischen den Unteroffizieren seines Zuges. Als Zeichen seines Amtes trägt er die silbernen Offiziersschulterstücke mit einem goldenen Stern. Seine Aufgabe ist es, zeitnah für die Erstellung und Anbringung der Schilder auf den Ehrentafeln im Schießstand zu sorgen sowie die Vorstandsbilder auf dem aktuellen Stand zu halten.
  3. Ehrenspielleute
    3.1. Der Spielmannszug kann auf Vorschlag eines Mitgliedes des Spielmannszuges ein ehemaliges Mitglied zum Ehrenspielmann ernennen.
    3.2. Zum Ehrenspielmann kann ernannt werden, wer:
    a) 25 Jahre im Spielmannszug aktiv gespielt hat.
    b) sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Spielmannszug besonders verdient gemacht hat.
    3.3. Als Zeichen ihrer Würde tragen Ehrenspielleute die Schulterklappen und „Schwalbennester“ des Spielmannszuges.
    3.4. Die Wahl zum Ehrenspielmann erfolgt in der Jahresversammlung der Spielleute mit 2/3-Mehrheit.
    3.5. Nehmen Ehrenspielleute am Ausmarsch des Bataillons teil, so marschieren sie in den Reihen der Schützen ihres Zuges.
  4. Zusätzlich zu den oben genannten Abteilungen unterhält der Verein noch zwei Gruppen:
    a) Die Salutschützen
    Sie kommen z.Zt. bei der Lobe-Prozession an der Sudheimer Linde zum Einsatz und werden vom Adjutanten kommandiert.
    b) Die Kanoniere
    Zur Königsproklamation begrüßen sie den neuen König mit drei Salutschüssen aus der vereinseigenen Böllerkanone und treten z.B. auf, wenn sich der Bürger- Schützenverein am Stadtfest beteiligt.

§10 Schießanlage

  1. Der Bürger- Schützenverein betreibt eine eigene Schießanlage in der Stadthalle Brakel, deren Nutzung durch einen Pachtvertrag zwischen der Stadt Brakel und dem Bürger-Schützenverein geregelt ist.
  2. Der Vorstand beauftragt den Leiter der Sportschützen (Schießoffizier) mit der Instandhaltung der Schießanlage und der Räumlichkeiten. Dieser Schützenbruder ist gleichzeitig für alle organisatorischen Dinge, die den Schießstand betreffen, verantwortlich. Er verwaltet die Einnahmen, die sich aus dem Betrieb der Schießanlage ergeben, zahlt diese auf das Hauptkonto des Bürger-Schützenvereins) ein, Abrechnungsmodus gemäß Festlegung vom 31.05.2006, Zum Jahresende erfolgt eine Abstimmung mit dem Sekretär.
  3. Den Sportschützen sind wöchentlich mindestens zwei regelmäßige Übungsabende einzuräumen.
  4. Der Schießstand kann auch an Gruppen / Vereine der Stadt Brakel vergeben werden. Die Vergabe ist mit der Bedingung verknüpft, dass die Schießanlage auch als solche genutzt wird. Eine zugelassene Schießaufsicht ist erforderlich.
  5. Die Vermietung kann nur an Vereinsmitglieder über 18 Jahren erfolgen.
  6. Die Benutzungsgebühr der Schießanlagen ist in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt.

§11 Inkrafttreten

  1. Jeder neue amtierende Vorstand gibt sich zu Beginn seiner Amtsperiode eine Geschäftsordnung.
  2. Die bisher bestehende Geschäftsordnung ist vom Vorstand auf ihre Aktualität zu überprüfen und, falls sich die Notwendigkeit ergibt, durch entsprechende Beschlussfassung anzupassen.
  3. Die vorliegende Geschäftsordnung wurde überarbeitet und anlässlich der Vorstandssitzung am 19.01.2024 von den anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlossen und gezeichnet.

Brakel, den 19.01.2024

Der Vorstand: